In der Schweiz sind Bergbahn- und Skiliftunternehmen, die Pisten erstellen und für den Skilauf öffnen, nach der Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu treffen.1
Grenzen setzen die Zumutbarkeit und die Selbstverantwortung der Pistenbenutzer. Die Gerichte stützen sich dabei auf die Richtlinien der SKUS und von Seilbahnen Schweiz; sie sind kein Gesetz, helfen aber, die Pflicht zu konkretisieren.1 Im freien Gelände ist man auf eigenes Risiko unterwegs.2
Fußnoten
Häufige Fragen zu Verkehrssicherungspflicht (Piste)
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht (Piste)?
In der Schweiz sind Bergbahn- und Skiliftunternehmen, die Pisten erstellen und für den Skilauf öffnen, nach der Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu treffen.
Welche Begriffe hängen mit Verkehrssicherungspflicht (Piste) zusammen?
Eng verwandt sind Piste, Freies Gelände, Schlusskontrolle.
Verwandte Begriffe
Piste
Eine Piste ist eine präparierte Schneesportfläche, die markiert und gegen alpine Gefahren wie Lawinen und Absturz gesichert ist.
Freies Gelände
Freies Gelände ist alles abseits der Schneesportanlagen: Es ist weder markiert noch gegen alpine Gefahren wie Lawinen oder Absturz gesichert. Wer sich dort bewegt, tut das ausschließlich auf eigenes Risiko.
Schlusskontrolle
Die Schlusskontrolle beendet den Pistenbetrieb: Bis zu ihr sind Pisten während der Betriebszeit der Bahnen geöffnet, danach gelten sie als geschlossen.
Mehr dazu im Ratgeber
Quellen
Jede Aussage in diesem Eintrag ist mit einer dieser Quellen belegt.
- FachinstitutionVerkehrssicherungspflicht – Ablehnung der Haftung der Sportbahn (Gerichtsentscheid)
- FachinstitutionRichtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen, Ausgabe 2025 (PDF)
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